§ 377 StPO. Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Januar 1975]
§ 377 § 377
(1) [1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. [2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. (1) [1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. [2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.
(2) [1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. [2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten. (2) [1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. [2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
(3) (weggefallen) (3) Übernimmt die Staatsanwaltschaft die Verfolgung, so erhält der Privatkläger die Stellung eines Nebenklägers.
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 377.
2(1) [1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. [2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.
(2) [1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. [2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
3(3) Übernimmt die Staatsanwaltschaft die Verfolgung, so erhält der Privatkläger die Stellung eines Nebenklägers.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.159, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 94, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 377 StPO

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§ 377 StPO. Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung

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