§ 383 StPO. Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 383.
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urtheils, soweit dasselbe angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist dasselbe nach Einlegung der Revision zuzustellen.

Umfeld von § 383 StPO

§ 382 StPO. Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

§ 383 StPO. Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

§ 384 StPO. Weiteres Verfahren