§ 389 StPO. Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 389. Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 389
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine […] Straftat darstellen, auf [die] das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren [nicht anzuwenden ist], so hat es durch Urtheil, [das] diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. (1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine […] Straftat darstellen, auf [die] das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren [nicht anzuwenden ist], so hat es durch Urtheil, [das] diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. (2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 389.
2(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine […] Straftat darstellen, auf [die] das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren [nicht anzuwenden ist], so hat es durch Urtheil, [das] diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 98, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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