§ 389 StPO. Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 389 § 389
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine […] strafbare Handlung darstellen, auf [die] das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren [nicht anzuwenden ist], so hat es durch Urtheil, [das] diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. (1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine solche strafbare Handlung darstellen, auf welche das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren keine Anwendung erleidet, so hat es durch Urtheil, welches diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. (2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 389.
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine solche strafbare Handlung darstellen, auf welche das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren keine Anwendung erleidet, so hat es durch Urtheil, welches diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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