§ 403 StPO. Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–15. Juni 1943]
1§ 403.
(1) Die Befugniß, sich einer öffentlichen Klage nach den Bestimmungen der §§ [395 bis 402] als Nebenkläger anzuschließen, steht auch dem[…] zu, welcher berechtigt ist, die Zuerkennung einer Buße zu verlangen.
(2) Wer die Zuerkennung einer Buße in einem auf erhobene öffentliche Klage anhängigen Verfahren beantragen will, muß sich zu diesem Zwecke der Klage als Nebenkläger anschließen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 403 StPO

§ 402 StPO. Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

§ 403 StPO. Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

§ 404 StPO. Antrag; Prozesskostenhilfe