§ 403 StPO. Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 403. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Zwecke der Änderung der Strafe innerhalb des durch dasselbe Gesetz bestimmten Strafmaßes findet nicht statt.

Umfeld von § 403 StPO

§ 402 StPO. Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

§ 403 StPO. Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

§ 404 StPO. Antrag; Prozesskostenhilfe