§ 406f StPO. Verletztenbeistand
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 2009] |
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§ 406f. Verletztenbeistand | § 406f |
(1) [1] Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. [2] Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. | (1) [1] Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. [2] Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. |
(2) [1] Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. [2] Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. [3] Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen. | (2) [1] Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. [2] Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. [3] Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen. |
[1. Oktober 2009–25. Juli 2015]
1§ 406f.
(1) [1] Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. [2] Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.
(2) [1] Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. [2] Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. [3] Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 30, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.