§ 406f StPO. Verletztenbeistand

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 2009][1. September 2004]
§ 406f § 406f
(1) [1] Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. (1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
[2] Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. (2) [1] Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. [2] Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht.
(2) [1] Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. [2] Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. [3] Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen. (3) [1] Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so ist, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, die Anwesenheit könnte den Untersuchungszweck gefährden. [2] Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar. [3] Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
[1. September 2004–1. Oktober 2009]
1§ 406f.
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
(2) [1] Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. [2] Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht.
2(3) [1] Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so ist, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, die Anwesenheit könnte den Untersuchungszweck gefährden. [2] Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar. [3] Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 15, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.
2. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 20, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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