§ 409 StPO. Inhalt des Strafbefehls

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965][1. Oktober 1953]
§ 409 § 409
(1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar [wird], wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle Einspruch erheb[t]. (1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar [wird], wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle Einspruch erheb[t].
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt. (2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
(3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der §§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend. (3) Die Vorschriften der §§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend.
[1. Oktober 1953–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
1§ 409.
2(1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar [wird], wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle Einspruch erheb[t].
3(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
4(3) Die Vorschriften der §§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 44, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 44, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.