§ 413 StPO. Zulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 413.
(1) 2[1] Auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen können die Polizeibehörden bei Übertretungen ihre Verhandlungen nach Anhörung des Beschuldigten statt der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. [2]) dem Amtsgericht übersenden. [2] Die Beweismittel sowie die anzuwendenden Strafvorschriften sind zu bezeichnen; auch ist ein Vorschlag zum Strafmaß zu machen.
3(2) 4[1] Der Amtsrichter setzt durch Strafverfügung ohne Hauptverhandlung Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, fest. [2] An den Vorschlag der Polizeibehörde ist er nicht gebunden. [3] Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht.
(3) Der Amtsrichter übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder wenn er noch weitere Ermittlungen für nötig erachtet.
5(4) [1] Die §§ 409 bis 412 gelten entsprechend. [2] Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
(5) Der Amtsrichter kann das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 einstellen; der Beschluß kann nicht angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.179 S. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
3. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 8, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
4. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 18, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
5. 1. April 1965: Artt. 8 Nr. 7 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.