§ 413 StPO. Zulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965][1. Oktober 1950]
§ 413 § 413
(1) [1] Auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen können die Polizeibehörden bei Übertretungen ihre Verhandlungen nach Vernehmung des Beschuldigten statt der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 3) dem Amtsgericht übersenden. [2] Die Beweismittel sowie die anzuwendenden Strafvorschriften sind zu bezeichnen; auch ist ein Vorschlag zum Strafmaß zu machen. (1) [1] Auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen können die Polizeibehörden bei Übertretungen ihre Verhandlungen nach Vernehmung des Beschuldigten statt der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 3) dem Amtsgericht übersenden. [2] Die Beweismittel sowie die anzuwendenden Strafvorschriften sind zu bezeichnen; auch ist ein Vorschlag zum Strafmaß zu machen.
(2) [1] Der Amtsrichter setzt durch Strafverfügung ohne Hauptverhandlung Haft, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes, allein oder nebeneinander, fest. [2] An den Vorschlag der Polizeibehörde ist er nicht gebunden. [3] Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht. (2) [1] Der Amtsrichter setzt durch Strafverfügung ohne Hauptverhandlung die Strafe sowie eine etwa verwirkte Einziehung oder die Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes fest, ohne an den Vorschlag der Polizeibehörde gebunden zu sein. [2] Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht.
(3) Der Amtsrichter übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder wenn er noch weitere Ermittlungen für nötig erachtet. (3) Der Amtsrichter übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder wenn er noch weitere Ermittlungen für nötig erachtet.
(4) Die §§ 409 bis 412 gelten entsprechend. (4) Die §§ 409 bis 412 gelten entsprechend.
(5) Der Amtsrichter kann das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 einstellen; der Beschluß kann nicht angefochten werden. (5) Der Amtsrichter kann das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 einstellen; der Beschluß kann nicht angefochten werden.
[1. Oktober 1950–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
1§ 413.
(1) [1] Auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen können die Polizeibehörden bei Übertretungen ihre Verhandlungen nach Vernehmung des Beschuldigten statt der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 3) dem Amtsgericht übersenden. [2] Die Beweismittel sowie die anzuwendenden Strafvorschriften sind zu bezeichnen; auch ist ein Vorschlag zum Strafmaß zu machen.
(2) [1] Der Amtsrichter setzt durch Strafverfügung ohne Hauptverhandlung die Strafe sowie eine etwa verwirkte Einziehung oder die Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes fest, ohne an den Vorschlag der Polizeibehörde gebunden zu sein. [2] Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht.
(3) Der Amtsrichter übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder wenn er noch weitere Ermittlungen für nötig erachtet.
(4) Die §§ 409 bis 412 gelten entsprechend.
(5) Der Amtsrichter kann das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 einstellen; der Beschluß kann nicht angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.179 S. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.