§ 416 StPO. Übergang in das Strafverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 416 § 416
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung vor dem [Amtsrichter] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Anordnung der Hauptverhandlung bedarf. (1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung vor dem [Amtsrichter] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
(2) Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden. (2) Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 416.
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung vor dem [Amtsrichter] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
(2) Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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