§ 416 StPO. Übergang in das Strafverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 416. Die öffentliche Klage wird wegen der im § 414 bezeichneten strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Umfeld von § 416 StPO

§ 415 StPO. Hauptverhandlung ohne Beschuldigten

§ 416 StPO. Übergang in das Strafverfahren

§ 417 StPO. Zulässigkeit