§ 418 StPO. Durchführung der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 418. Stellt sich nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung die That des Angeklagten als eine solche dar, bei welcher die Polizeibehörde zum Erlaß einer Strafverfügung nicht befugt war, so hat das Gericht die letztere durch Urtheil aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 418 StPO

§ 417 StPO. Zulässigkeit

§ 418 StPO. Durchführung der Hauptverhandlung

§ 419 StPO. Entscheidung des Gerichts; Strafmaß