§ 418 StPO. Durchführung der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 418. [1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.

Umfeld von § 418 StPO

§ 417 StPO. Zulässigkeit

§ 418 StPO. Durchführung der Hauptverhandlung

§ 419 StPO. Entscheidung des Gerichts; Strafmaß