§ 428 StPO. Vertretung des Einziehungsbeteiligten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 1922][1. Oktober 1879]
§ 428 § 428
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge (§ 257) in erster Instanz mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch ein Vergehen verletzt worden ist, das im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit dem den Gegenstand der Klage bildenden Vergehen im Zusammenhange steht. (1) Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen kann der Beschuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge (§ 257) in erster Instanz mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen.
(2) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen. (2) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(3) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne Einfluß. (3) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne Einfluß.
[1. Oktober 1879–1. August 1922]
1§ 428.
(1) Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen kann der Beschuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge (§ 257) in erster Instanz mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen.
(2) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(3) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne Einfluß.