§ 43 StPO. Berechnung von Wochen- und Monatsfristen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965][1. Oktober 1950]
§ 43 § 43
(1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, end[e]t mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so end[e]t die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 43.
2(1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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§ 42 StPO. Berechnung von Tagesfristen

§ 43 StPO. Berechnung von Wochen- und Monatsfristen

§ 44 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung