§ 43 StPO. Berechnung von Wochen- und Monatsfristen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 43 § 43
(1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (1) Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 43.
2(1) Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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§ 44 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung