§ 430 StPO. Stellung in der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 430. Beschränkung auf andere Rechtsfolgen § 430
(1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht oder würde das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. (1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht oder würde das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränken.
(2) [1] Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. (2) [1] Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(3) [1] Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben. [2] Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. [3] Wird die Beschränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265 entsprechend. (3) [1] Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben. [2] Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. [3] Wird die Beschränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265 entsprechend.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 430.
2(1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht oder würde das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränken.
(2) [1] Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(3) [1] Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben. [2] Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. [3] Wird die Beschränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265 entsprechend.
3(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 16, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 110, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 106, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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