§ 430 StPO. Stellung in der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 430 § 430
(1) In den Fällen, in [denen] nach § 42 des Strafgesetzbuchs oder nach ander[…]en gesetzlichen [Vorschriften] auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden kann, ist der Antrag, sofern die Entscheidung nicht in Verbindung mit einem Urtheil in der Hauptsache [ergeht], seitens der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers bei dem[…] Gerichte zu stellen, [das] für den Fall der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig sein würde. (1) In den Fällen, in welchen nach § 42 des Strafgesetzbuchs oder nach anderweiten gesetzlichen Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden kann, ist der Antrag, sofern die Entscheidung nicht in Verbindung mit einem Urtheil in der Hauptsache erfolgt, seitens der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers bei dem[…] Gerichte zu stellen, welches für den Fall der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig sein würde.
(2) An die Stelle des Schwurgerichts tritt die Strafkammer. (2) An die Stelle des Schwurgerichts tritt [das Schöffengericht].
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 430.
(1) In den Fällen, in welchen nach § 42 des Strafgesetzbuchs oder nach anderweiten gesetzlichen Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden kann, ist der Antrag, sofern die Entscheidung nicht in Verbindung mit einem Urtheil in der Hauptsache erfolgt, seitens der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers bei dem[…] Gerichte zu stellen, welches für den Fall der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig sein würde.
(2) An die Stelle des Schwurgerichts tritt [das Schöffengericht].
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 430 StPO

§ 429e StPO

§ 430 StPO. Stellung in der Hauptverhandlung

§ 431 StPO. Rechtsmittelverfahren