§ 431 StPO. Rechtsmittelverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953] | [1. Oktober 1950] |
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§ 431 | § 431 |
(1) [1] Über den Antrag nach § 430 Abs. 1 wird, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Beteiligter (Absatz 2) es beantragt oder das Gericht es anordnet, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. [2] Die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. | (1) Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in einem Termine, [für den] die [Vorschriften] über die Hauptverhandlung entsprechend[… gelten]. |
(2) Personen, [die] einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies ausführbar erscheint, zu dem Termine zu laden. | (2) Personen, [die] einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies ausführbar erscheint, zu dem Termine zu laden. |
(3) [1] [Sie] können alle Befugnisse ausüben, [die] einem Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. [2] Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren und die Urtheilsfällung nicht aufgehalten. | (3) [1] [Sie] können alle Befugnisse ausüben, [die] einem Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. [2] Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren und die Urtheilsfällung nicht aufgehalten. |
(4) Wird kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so kann das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der Beteiligten (Absatz 2) durch Beschluß entscheiden. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 431.
2(1) Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in einem Termine, [für den] die [Vorschriften] über die Hauptverhandlung entsprechend[… gelten].
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.