§ 431 StPO. Rechtsmittelverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 431 § 431
(1) Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in einem Termine, [für den] die [Vorschriften] über die Hauptverhandlung entsprechend[… gelten]. (1) Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in einem Termine, auf welchen die Bestimmungen über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung finden.
(2) Personen, [die] einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies ausführbar erscheint, zu dem Termine zu laden. (2) Personen, welche einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies ausführbar erscheint, zu dem Termine zu laden.
(3) [1] [Sie] können alle Befugnisse ausüben, [die] einem Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. [2] Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren und die Urtheilsfällung nicht aufgehalten. (3) [1] [Sie] können alle Befugnisse ausüben, welche einem Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. [2] Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren und die Urtheilsfällung nicht aufgehalten.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 431.
(1) Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in einem Termine, auf welchen die Bestimmungen über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung finden.
(2) Personen, welche einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies ausführbar erscheint, zu dem Termine zu laden.
(3) [1] [Sie] können alle Befugnisse ausüben, welche einem Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. [2] Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren und die Urtheilsfällung nicht aufgehalten.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.