§ 436 StPO. Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 436.
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen.
(2) Das letztere hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.