§ 443 StPO. Vermögensbeschlagnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[22. September 1992] | [1. April 1987] |
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§ 443 | § 443 |
(1) [1] Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach | (1) [1] Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens nach |
1. den §§ 81 bis 83 Abs. 1, den §§ 94 oder 96 Abs. 1, den §§ 97a oder 100 des Strafgesetzbuches, | den §§ 81 bis 83 Abs. 1, [den] §§ 94[… oder] 96 Abs. 1[… sowie den] §§ 97a oder 100 des Strafgesetzbuches |
2. § 330 Abs. 1 bis 4 oder § 330a Abs. 1 des Strafgesetzbuches, | |
3. § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder | |
4. einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes | |
die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit Beschlag belegt werden. [2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. [3] Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben. | die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag belegt werden. [2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. [3] Sie wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. |
(2) [1] Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird. | (2) [1] Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird. |
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend. | (3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend. |
[1. April 1987–22. September 1992]
1§ 443.
(1) 2[1] Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, [den] §§ 94[… oder] 96 Abs. 1[… sowie den] §§ 97a oder 100 des Strafgesetzbuches die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag belegt werden. [2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. [3] Sie wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
(2) [1] Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 17, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.