§ 444 StPO. Verfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1987]
§ 444. Verfahren § 444
(1) [1] Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. [2] § 431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend. (1) [1] Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. [2] § 431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend.
(2) [1] Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. [2] Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2[… und] 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2[… und] 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 441 Abs. 2[… und] 3 sinngemäß. (2) [1] Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. [2] Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2[… und] 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2[… und] 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 441 Abs. 2[… und] 3 sinngemäß.
(3) [1] Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 440[… und] 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. [2] Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. (3) [1] Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 440[… und] 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. [2] Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 444.
(1) 2[1] Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. [2] § 431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend.
(2) [1] Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. 3[2] Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2[… und] 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2[… und] 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 441 Abs. 2[… und] 3 sinngemäß.
(3) 4[1] Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 440[… und] 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. [2] Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 18, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. August 1986: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
3. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.
4. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.

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