§ 444 StPO. Verfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 1926][1. April 1924]
§ 444 § 444
(1) [1] [Anzeigen strafbarer Handlungen und Anträge auf Strafverfolgung können auch bei den Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten angebracht werden.] [2] [Mündliche Anzeigen und Anträge sind zu Protokoll zu nehmen.] (1) [1] [Anzeigen strafbarer Handlungen und Anträge auf Strafverfolgung können auch bei den Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten angebracht werden.] [2] [Mündliche Anzeigen und Anträge sind zu Protokoll zu nehmen.]
(2) [1] [Der Disziplinarvorgesetzte hat von der Anzeige oder dem Antrag die Staatsanwallschaft oder, wenn die schleunige Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung erforderlich erscheint, den Amtsrichter sofort zu benachrichtigen.] [2] [Das gleiche gilt, wenn sich sonst der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt.] [3] (weggefallen) (2) [1] [Der Disziplinarvorgesetzte hat von der Anzeige oder dem Antrag die Staatsanwallschaft oder, wenn die schleunige Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung erforderlich erscheint, den Amtsrichter sofort zu benachrichtigen.] [2] [Das gleiche gilt, wenn sich sonst der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt.] [3] [Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn der militärische Vorgesetzte das Recht hat, die strafbare Handlung disziplinarisch zu ahnden.]
[1. April 1924–1. August 1926]
1§ 444.
(1) [1] [Anzeigen strafbarer Handlungen und Anträge auf Strafverfolgung können auch bei den Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten angebracht werden.] [2] [Mündliche Anzeigen und Anträge sind zu Protokoll zu nehmen.]
(2) [1] [Der Disziplinarvorgesetzte hat von der Anzeige oder dem Antrag die Staatsanwallschaft oder, wenn die schleunige Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung erforderlich erscheint, den Amtsrichter sofort zu benachrichtigen.] [2] [Das gleiche gilt, wenn sich sonst der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt.] [3] [Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn der militärische Vorgesetzte das Recht hat, die strafbare Handlung disziplinarisch zu ahnden.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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