§ 450 StPO. Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 450. 2Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung.
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die[…] Untersuchungshaft anzurechnen, [die] der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 48, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.