§ 450 StPO. Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 450. 2Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung.
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die[…] Untersuchungshaft anzurechnen, [die] der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
3(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 48, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

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