§ 453 StPO. Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 453.
(1) [1] Todesurtheile bedürfen zu ihrer Vollstreckung keiner Bestätigung. [2] Die Vollstreckung ist jedoch erst zulässig, wenn die Entschließung [der zur Ausübung] des [Gnadenrechts berufenen Stelle] ergangen ist, von dem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen.
(2) An schwangeren oder geisteskranken Personen darf ein Todesurtheil nicht vollstreckt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 453 StPO

§ 452 StPO. Begnadigungsrecht

§ 453 StPO. Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 453a StPO. Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt