§ 453a StPO. Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 453a. 2Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt.
(1) 3[1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. 4[2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) [1] Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. [2] Absatz 1 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 49, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 122, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 109, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 453a StPO

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