§ 462 StPO. Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 462 § 462
(1) Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ [458 bis 461]) werden von dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] ohne mündliche Verhandlung erlassen. (1) Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ [458 bis 461]) werden von dem Gericht erster Instanz ohne mündliche Verhandlung erlassen.
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft und dem Verurtheilten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen. (2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft und dem Verurtheilten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) [1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ [460]), und waren die verschiedenen hierdurch abzuändernden Urtheile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem[…] Gerichte zu, [das auf] die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art [auf] die höchste Strafe erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem[…], dessen Urtheil zuletzt ergangen ist. [2] War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Strafurteile von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen, so setzt der Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. (3) [1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ [460]), und waren die verschiedenen hierdurch abzuändernden Urtheile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem[…] Gerichte zu, welches die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art die höchste Strafe erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem[…], dessen Urtheil zuletzt ergangen ist. [2] War das hiernach maßgebende Urtheil von einem Gerichte höherer Instanz erlassen, so setzt das Gericht erster Instanz, und war eines der Strafurtheile von dem Reichsgericht [oder einem Oberlandesgericht] in erster Instanz erlassen, das Reichsgericht [oder das Oberlandesgericht] die Gesammtstrafe fest.
(4) Gegen diese Entscheidungen ist, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht erlassen sind, sofortige Beschwerde zulässig. (4) Gegen diese Entscheidungen findet, insofern sie nicht von dem Reichsgericht [oder einem Oberlandesgericht] erlassen sind, sofortige Beschwerde statt.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 462.
(1) Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ [458 bis 461]) werden von dem Gericht erster Instanz ohne mündliche Verhandlung erlassen.
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft und dem Verurtheilten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) [1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ [460]), und waren die verschiedenen hierdurch abzuändernden Urtheile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem[…] Gerichte zu, welches die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art die höchste Strafe erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem[…], dessen Urtheil zuletzt ergangen ist. [2] War das hiernach maßgebende Urtheil von einem Gerichte höherer Instanz erlassen, so setzt das Gericht erster Instanz, und war eines der Strafurtheile von dem Reichsgericht [oder einem Oberlandesgericht] in erster Instanz erlassen, das Reichsgericht [oder das Oberlandesgericht] die Gesammtstrafe fest.
(4) Gegen diese Entscheidungen findet, insofern sie nicht von dem Reichsgericht [oder einem Oberlandesgericht] erlassen sind, sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.