§ 462 StPO. Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 462.
2(1) [1] Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ [458 bis 461]) werden von dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] ohne mündliche Verhandlung erlassen. 3[2] Dies gilt auch für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Vollstreckung einer Geldstrafe beziehen (§ 28 Abs. 2, § 29 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 33 des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 40b Abs. 2 Satz 3, § 40c Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft und dem Verurtheilten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) 4[1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ [460]), und waren die verschiedenen hierdurch abzuändernden Urtheile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem[…] Gerichte zu, [das auf] die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art [auf] die höchste Strafe erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem[…], dessen Urtheil zuletzt ergangen ist. 5[2] War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Strafurteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen, so setzt dieses die Gesamtstrafe fest.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 19, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 3. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 24, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.
- 6. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.