§ 462a StPO. Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 462a. [1] Das Amtsgericht darf seine Strafgewalt auch bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe (§ 460) nicht überschreiten. [2] Ist nach § 462 Abs. 3 das Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.194, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 462a StPO

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