§ 462 StPO. Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 462. 2Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde.
(1) 3[1] Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1[… und den] §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 4[2] Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) [1] Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. 5[2] Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
6(3) [1] Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. [2] Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 132, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.
4. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 17, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 64, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
6. 1. Mai 1986: Artt. 2 Nr. 8, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.