§ 463a StPO. Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[19. Januar 1953/23. Januar 1953][1. Oktober 1950]
§ 463a § 463a
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung [gelten für] die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß […], soweit nichts anderes bestimmt ist. (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung [gelten für] die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß […], soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig. (2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig.
(3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis 42h, 42l Abs. 4 und 42m Abs. 4 des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen. (3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis 42h und § 42l Abs. 4 des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen.
[1. Oktober 1950–19. Januar 1953/23. Januar 1953]
1§ 463a.
2(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung [gelten für] die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß […], soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig.
3(3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis 42h und § 42l Abs. 4 des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 41, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.196, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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