§ 463a StPO. Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935] | [1. Januar 1934] |
---|---|
§ 463a | § 463a |
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung finden auf die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. | (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung finden auf die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig. | (2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig. |
(3) § 462 findet auch auf die nach den §§ 42f bis 42h, § 42l Abs. 4 zu treffenden Entscheidungen Anwendung. | (3) § 462 findet auch auf die nach den §§ 42f bis 42h des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen Anwendung. |
[1. Januar 1934–1. September 1935]
1§ 463a.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung finden auf die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig.
(3) § 462 findet auch auf die nach den §§ 42f bis 42h des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 41, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.