§ 485 StPO. Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019][25. Juli 2015]
§ 485. Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung § 485. Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
[1] Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. [2] Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. [3] Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. [4] § 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar. [1] Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. [2] Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. [3] Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. [4] § 483 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar.
[25. Juli 2015–26. November 2019]
1§ 485. 2Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung. [1] Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. [2] Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. [3] Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. [4] § 483 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar.
Anmerkungen:
1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 15, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 485 StPO

§ 484 StPO. Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung

§ 485 StPO. Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

§ 486 StPO. Gemeinsame Dateisysteme