§ 485 StPO. Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 485.
(1) [1] Todesurtheile bedürfen zu ihrer Vollstreckung keiner Bestätigung. [2] Die Vollstreckung ist jedoch erst zulässig, wenn die Entschließung des Staatsoberhauptes und in Sachen, in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat, die Entschließung des Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen.
(2) An schwangeren oder geisteskranken Personen darf ein Todesurtheil nicht vollstreckt werden.

Umfeld von § 485 StPO

§ 484 StPO. Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung

§ 485 StPO. Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

§ 486 StPO. Gemeinsame Dateisysteme