§ 495 StPO. Auskunft an betroffene Personen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019]
1§ 495. 2Auskunft an betroffene Personen. 3[1] Der betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend. [2] Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. 4[3] Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und die betroffene Person von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.
Anmerkungen:
1. 1. März 2005: Artt. 2 Nr. 7, 4 des Gesetzes vom 10. September 2004.
2. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
3. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
4. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. c, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.