§ 496 StPO. Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019] | [1. Januar 2018] |
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§ 496. Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte | § 496. Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte |
(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. | (1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. |
(2) Dabei sind | (2) Dabei sind |
1. die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden, und | 1. die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden, und |
2. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten, insbesondere die Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen. | 2. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten, insbesondere die Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen. |
(3) Elektronische Akten und elektronische Aktenkopien sind keine Dateisysteme im Sinne des Zweiten Abschnitts. | (3) Elektronische Akten und elektronische Aktenkopien sind keine Dateien im Sinne des Zweiten Abschnitts. |
[1. Januar 2018–26. November 2019]
1§ 496. Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte.
(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.
(2) Dabei sind
- 1. die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden, und
- 2. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten, insbesondere die Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen.
(3) Elektronische Akten und elektronische Aktenkopien sind keine Dateien im Sinne des Zweiten Abschnitts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 48, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.