§ 57 StPO. Belehrung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 2009] | [1. September 2004] | 
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| § 57 | § 57 | 
| [1] Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. [2] Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. [3] Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann. | [1] Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. [2] Im Falle der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung zu belehren. | 
    [1. September 2004–1. Oktober 2009]
    1§ 57.  [1] Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. [2] Im Falle der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung zu belehren.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 1, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.