§ 57 StPO. Belehrung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juni 1943]
§ 57 § 57
[1] Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. [2] Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und über die Bedeutung des Eides sowie die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 57. Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und über die Bedeutung des Eides sowie die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 4 Nr. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.