§ 58a StPO. Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 58a. 2Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton.
(1) [1] Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. 3[2] Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn
  • 1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder
  • 2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
4[3] Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.
(2) [1] Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 5[2] § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. 6[3] Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. 7[4] Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. 8[5] Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. 9[6] Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
10(3) 11[1] Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung des Protokolls an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. 12[2] Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. 13[3] Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1998: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 30. April 1998.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
4. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 5, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
5. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
6. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
7. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
8. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
9. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
10. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
11. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
12. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
13. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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