§ 58b StPO. Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 58b. 2Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung. Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2013: Artt. 6 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. April 2013.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.