§ 59 StPO. Vereidigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 59. 2Vereidigung.
(1) [1] Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. [2] Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2) [1] Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 2, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.