§ 59 StPO. Vereidigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juni 1943]
§ 59 § 59
[1] Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen. [2] Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. [1] Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Zeuge zu vereidigen ist. [2] Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. [3] Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 59. [1] Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Zeuge zu vereidigen ist. [2] Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. [3] Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 4 Nr. 2 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.