§ 60 StPO. Vereidigungsverbote

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 60. [1] Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner Vernehmung zu beeidigen. [2] Die Beeidigung kann jedoch aus besonderen Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten, bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden.

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§ 61 StPO. Recht zur Eidesverweigerung