§ 66c StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965][1. Oktober 1950]
§ 66c § 66c
(1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe[.]" […] (1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 66c.
(1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
2(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
3(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.27 S. 1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.27 S. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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