§ 66c StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
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§ 66c | § 66c |
(1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe". | (1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe". |
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. | (2) Der |
(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. | Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 66c.
(1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
(2) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.