§ 77 StPO. Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 77. Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen § 77
(1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. [3] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. (1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. [3] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) [1] Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. (2) [1] Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 77.
(1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. [3] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) [1] Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 11, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 19, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 77 StPO

§ 76 StPO. Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen

§ 77 StPO. Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

§ 78 StPO. Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen